Rz. 2

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Der erstmalige Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich entweder aus dem jeweiligen Einzelsteuergesetz (§ 220 Abs. 1 AO) oder aus § 220 Abs. 2 AO oder bei Vorverlegung der Fälligkeit (§ 221 AO) aus dem entsprechenden Verwaltungsakt. Spätere Maßnahmen, die die Fälligkeit hinausschieben (Stundung, Zahlungsaufschub, Aussetzung der Vollziehung), verändern den Beginn der Verjährungsfrist nicht (zur Unterbrechung und deren Wirkung s. § 231 AO). Werden solche Maßnahmen vor Eintritt der "ersten Fälligkeit" i. S. des § 220 wirksam, so ist diese nicht eingetreten; die erste Fälligkeit tritt dann in dem Kalenderjahr ein, in dem die die Fälligkeit hinausschiebenden Maßnahmen enden.

 

Rz. 3

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Bei Doppelzahlung, Zahlung auf eine Nichtschuld (nichtige oder unwirksame Festsetzung) und in vergleichbaren Fällen wird der Erstattungsanspruch (Rückforderungsanspruch) mit der Zahlung fällig (s. BFH v. 25.02.1992, VII R 8/91, BStBl II 1992, 713; BFH v. 07.02.2002, VII R 33/01, BStBl II 2002, 447; BFH v. 07.05.2013, VII B 199/12, BFH/NV 2013, 1378).

 

Rz. 4

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Erstattungszahlungsansprüche, die auf Grund eines dem Abgabenberechtigten oder dem Abgabenpflichtigen erwachsenden Erstattungsanspruchs (Rückforderungsanspruch) entstanden sind, werden gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Erfüllung des in § 37 Abs. 2 AO normierten Tatbestands – Wegfall des rechtlichen Grundes – fällig (zum Wegfall des Rechtsgrundes von UStVZ’en bei Unklarheit über den Unternehmer BFH v. 22.05.2012, VII R 47/11, BStBl II 2013, 3). Beruht der Wegfall des rechtlichen Grundes für die Zahlung auf einem finanzgerichtlichen Urteil, durch das gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO eine bisherige Anspruchsfestsetzung ganz oder teilweise aufgehoben (abgeändert) wurde, so wird die Gerichtsentscheidung mit ihrer Rechtskraft wirksam. Erst mit Eintritt der Rechtskraft fällt also i. S. des § 37 Abs. 2 AO der rechtliche Grund für die mit Rücksicht auf die bisherige Festsetzung geleisteten Zahlungen weg und erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wird daher auch der aus ihr resultierende Erstattungsanspruch fällig. Die Verjährung des Erstattungszahlungsanspruchs beginnt damit nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.

 

Rz. 4a

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Werden in einer Anrechnungsverfügung nicht festgesetzte oder geleistete Vorauszahlungen (z. B. LSt) angerechnet, erlischt der festgesetzte Steueranspruch gleichwohl nach Ablauf der regulären Zahlungsverjährungsfrist (BFH v. 25.10.2011, VII R 55/10, BStBl II 2012, 220; s. § 218 AO Rz. 19).

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