Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Bedeutung der Vorschrift liegt vor allem in der ihr innewohnenden Signalwirkung, dass die Sachaufklärung im Kreis der Angehörigen nicht "um jeden Preis" erfolgen soll. In der Praxis wird von dem Auskunftsverweigerungsrecht nur selten Gebrauch gemacht. Dies hat seine Ursache oft in dem Umstand, dass die Angehörigen befürchten, den Stpfl. bei einer Auskunftsverweigerung Nachteile zuzufügen. Dies ist sicherlich zutreffend, soweit Auskünfte betroffen sind, die den Tatbestand einer Steuerbegünstigung betreffen. Im Übrigen können aus dem Gebrauch des Auskunftsverweigerungsrechts nicht unmittelbar negative Schlüsse gezogen werden (Seer in Tipke/Kruse, § 101 AO Rz. 13; s. Rz. 9). Allerdings geht mit der Auskunftsverweigerung eine Erkenntnisquelle der Sachaufklärung verloren, was sich u. U. auf das Ermittlungsergebnis auswirken kann, insbes. wenn keine weiteren Erkenntnismittel zur Verfügung stehen und es ggf. auf die Feststellungslast ankommt. Denn nicht selten gehen Unsicherheiten bei der Sachverhaltsaufklärung zulasten des Stpfl.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf alle steuerlichen Verfahren, also nicht nur auf das Veranlagungsverfahren, sondern auch insbes. auf die Außenprüfung, auf das Vollstreckungs- und Einspruchsverfahren; zur Anwendung im Rahmen des § 159 AO s. § 159 AO Rz. 14.

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