Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Macht ein Angehöriger von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, scheidet er als Auskunftsperson aus. Sofern die Finanzbehörde über keine andere Aufklärungsmöglichkeit verfügt, bedarf es der Beurteilung, wie sich die Verweigerung auswirkt. Grundsätzlich gilt, dass der Sachverhalt so zu beurteilen ist, als habe die Erkenntnisquelle nicht zur Verfügung gestanden. Dies bedeutet vor allem, dass allein aufgrund der Inanspruchnahme des Auskunftsverweigerungsrechts keine Schlüsse zulasten des Stpfl. gezogen werden können (BFH v. 14.05.2002, IX R 31/00, BStBl II 2002, 712; BFH v. 14.08.2003, XI B 235/02, BFH/NV 2004, 64). Der Sachverhalt ist vielmehr so zu beurteilen, wie es sich nach der gesicherten Erkenntnislage aufgrund der Ermittlungen ergibt, insbes. ergeben sich keine Auswirkungen auf die Verteilung der Feststellungslast. Macht der Auskunftsverweigerungsberechtigte keine Angaben, die für einen anspruchsbegründenden Tatbestand zugunsten des Stpfl. erforderlich sind, kann sich dies demnach auch zulasten des Stpfl. auswirken. Macht der zur Auskunft Herangezogene nur Angaben, die sich günstig für den Stpfl. auswirken können, während er im Übrigen die Aussage verweigert, kann dies jedoch im Rahmen einer etwaigen Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Ein daraus resultierendes "non liquet" kann also zulasten des Stpfl. gehen.

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