Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Revision ist ausschließlich zulässig, wenn sie durch das FG ausdrücklich (s. Rz. 3) zugelassen ist. Eine zulassungsfreie Revision gibt es nicht.

Bei der Revision lassen sich ausgehend von den Revisionsgründen folgende Kategorien unterscheiden, nämlich

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