Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Revision ist ausschließlich zulässig, wenn sie durch das FG ausdrücklich (s. Rz. 3) zugelassen ist. Eine zulassungsfreie Revision gibt es nicht.
Bei der Revision lassen sich ausgehend von den Revisionsgründen folgende Kategorien unterscheiden, nämlich
- Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO),
- Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO),
- Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO) und
- Verfahrensrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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