Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 174 AO findet Anwendung auf Steuerbescheide und ihnen gleichgestellten Bescheide (BFH v. 06.05.1994, VI R 47/93, BStBl II 1994, 715; s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 3 ff.). Auch für Kindergeldbescheide ist § 174 AO anwendbar (BFH v. 16.04.2002, VIII B 171/01, BStBl II 2002, 578; BFH v. 31.01.2006, III B 18/05, BFH/NV 2006, 1046). Die von § 174 AO erfassten Bescheide müssen rechtswidrig sein (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 8 f.). Nicht anwendbar ist § 174 AO auf Bescheide über Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (FG Bre v. 07.09.1995, 295 055 K 2, EFG 1996, 28 zu Zollbescheiden; Loose in Tipke/Kruse, § 174 AO Rz. 57). Die Korrektur der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben erfolgt ausschließlich nach Art. 23 Abs. 3 und 27 ff. UZK (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 7).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 174 Abs. 1 AO erfasst den positiven Widerstreit zuungunsten des Stpfl. Folge dieser Regelung ist auf Antrag eine Änderung zu dessen Gunsten.

§ 174 Abs. 2 AO erfasst ebenfalls Mehrfachberücksichtigungen, allerdings zugunsten des Stpfl. Eine Änderung erfolgt somit zu seinen Ungunsten, wenn die Mehrfachberücksichtigung auf einen Antrag oder eine Erklärung des Stpfl. zurückzuführen ist.

§ 174 Abs. 3 AO findet Anwendung auf den Fall des negativen Widerstreits. Die nachträgliche Berücksichtigung des Sachverhaltes kann durch erstmaligen Erlass oder durch Änderung eines Steuerbescheids zugunsten oder zuungunsten des Stpfl. erfolgen.

§ 174 Abs. 4 AO kommt als Folgeänderung bei irriger Beurteilung eines Sachverhaltes durch das FA in Betracht. Diese Folgeänderung kann sich zugunsten oder zuungunsten des Stpfl. auswirken.

§ 174 Abs. 5 AO ergänzt § 174 Abs. 4 AO in der Weise, dass steuerliche Folgen auch gegenüber Dritten gezogen werden können, die an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheides geführt hat, beteiligt waren.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 174 AO ist auch anwendbar, wenn sich zwei Urteile in unvereinbarer Weise gegenüberstehen, denn in diesem Fall ist die Wirkung der Rechtskraft, in Bezug auf einen bestimmten, unveränderbaren Sachverhalt Rechtsfrieden zu schaffen, aufgehoben (BFH v. 18.03.2004, V R 23/02, BStBl II 2004, 1125).

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