Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ab dem 01.01.2017 können Verwaltungsakte mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person dadurch bekannt gegeben werden, dass sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. In diesem Fall wird der Verwaltungsakt nicht versendet. Stattdessen erhält die zum Abruf berechtigte Person eine elektronische Benachrichtigung (per E-Mail) mit der Information, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Der Steuerpflichtige hat sich dann nach §§ 87a ff. AO im entsprechenden Portal zu authentifizieren, um den Verwaltungsakt dort abzurufen (§ 122a Abs. 3 AO). Die Vorschrift ersetzt insoweit die schriftliche oder elektronische Bekanntgabe nach § 122 AO.

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