Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wie im Steuerermittlungsverfahren der Finanzbehörden und entsprechend dem zwingenden Charakter der dem öffentlichen Recht zugehörigen Steueransprüche, der den Beteiligten die Verfügung über das Steuerschuldverhältnis entzieht, gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der amtlichen Ermittlung der für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Untersuchungsgrundsatz oder Amtsermittlungsgrundsatz). § 76 FGO stellt somit eine zentrale Norm des Finanzprozessrechts dar, das sich wie das übrige Verwaltungsprozessrecht vom Zivilprozess grundlegend dadurch unterscheidet, dass dort die Prozessparteien, die Tatsachengrundlagen für die Entscheidung liefern müssen ("da mihi factum, dabo tibi ius"; Beibringungsgrundsatz). Dies gilt umso mehr, als das FG grds. die einzige Tatsacheninstanz im Finanzprozess ist. Eingeschränkt wird die gerichtliche Amtsermittlungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO; dazu s. Rz. 6 ff.). Ungeachtet dessen bleibt die beklagte Finanzbehörde auch während des Gerichtsverfahrens zu eigenen Ermittlungen berechtigt und verpflichtet (§ 76 Abs. 4 FGO; s. Rz. 17). Damit Stpfl., die ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren vor der Finanzbehörde nicht nachkommen, aus ihren Verstößen keine Vorteile erwachsen, sieht § 76 Abs. 3 FGO eine bedingte Fortwirkung der Präklusion aus dem Einspruchsverfahren vor (Rz. 17).

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