Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift regelt die Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid. Im in den §§ 155ff. AO geregelten Steuerfestsetzungsverfahren wird über den Steueranspruch entschieden, indem durch Steuerbescheid ggfs. ausschließlich automationsgestützt (§ 155 Abs. 4 AO) die Steuern festgesetzt werden. Im Unterschied dazu werden im Feststellungsverfahren (§§ 179ff. AO) keine Steuer festgesetzt, sondern die Besteuerungsgrundlagen festgestellt, die in einem anschließenden Festsetzungsverfahren der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Durch Steuerbescheid wird der nach dem einzelnen Steuergesetz entstandene abstrakte Steueranspruch konkretisiert und in Bezug auf die an dem Steuerrechtsverhältnis Beteiligten (§ 78 AO) fixiert. Er ist als Verwaltungsakt Grundlage für seine Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 40 Abs. 1 FGO), für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 218 Abs. 1 AO i. V. m. § 37 AO) und für die Vollstreckung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO). Führt die Sachaufklärung zu dem Ergebnis, dass eine Steuer nicht entstanden ist, wird ein Freistellungsbescheid erteilt (s. Rz. 12). Wird ein Antrag auf Durchführung einer Steuerfestsetzung abgelehnt, ergeht ein Ablehnungsbescheid.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei dem Steuerbescheid handelt es sich im Grundsatz um einen deklaratorischen Verwaltungsakt, da die Steuer durch Tatbestandsverwirklichung kraft Gesetzes entsteht (§ 38 AO). In der Praxis wird jedoch die hierfür erforderliche Übereinstimmung des nach § 38 AO entstandenen Steueranspruchs mit dem festgesetzten häufig nicht erreicht werden, weil der Steuerfestsetzung mangels Kenntnis nicht alle die Steuer begründenden Tatsachen zugrunde gelegt werden; dies gilt in besonderer Weise für Schätzungsbescheide. Wird durch den Steuerbescheid eine Steuer festgesetzt, die den abstrakten Steueranspruch übersteigt, oder von einem Steuerschuldner eine Steuer gefordert, gegen den sich der gesetzliche Steueranspruch nicht richtet, so hat der Verwaltungsakt insoweit konstitutive Wirkung.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Regelungen über die Steuerfestsetzung (§§ 155ff. AO) sind entsprechend anwendbar auf gesonderte Feststellungen nach §§ 179ff. AO (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO), Steuermessbescheide nach §§ 184ff. AO (§ 184 Abs. 1 Satz 3 AO), Zerlegungsbescheide nach §§ 185ff. AO (§ 185 AO), Zuteilungsbescheide (§ 190 Satz 2 AO), Zinsbescheide (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO) sowie die Festsetzung einer Steuervergütung (§ 155 Abs. 5 AO). Die Festsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 101 UZK und die Steuerfestsetzung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO widersprechen einander nicht, sodass sich Art und Weise der Mitteilung nach Art. 102 UZK nach § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO, § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO richtet (Deimel in HHSp, Art. 101 UZK Rz. 11).

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