Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Begriff des ständigen Vertreters ist in § 13 AO gesondert geregelt und unabhängig von § 12 AO auszulegen. Insoweit kommt dem ständigen Vertreter eine vergleichbare Funktion zu wie einer Betriebstätte. Maßgeblich für das Vorliegen einer Betriebstätte ist jedoch ausschließlich § 12 AO. Im deutschen innerstaatlichen Recht begründet ein ständiger Vertreter keine inländische Betriebstätte mehr (BFH v. 30.06.2005, III R 76/03, BStBl II 2006, 84). Der ständige Vertreter ist aktuell nur noch von Bedeutung für inländische Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und für ausländische Einkünfte bei unbeschränkter Steuerpflicht (§ 34d Nr. 2a EStG). Jedoch schließt die Einschaltung eines inländischen Vertreters die Verpflichtung zum Steuerabzug nicht aus (BFH v. 07.09.2011, I B 157/10, BFHE 235, 215, BFH/NV 2012, 95).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen unterscheidet sich der Begriff des ständigen Vertreters vor allem darin, dass er einen Unterfall der Betriebstätte bildet (Art. 5 Abs. 5 OECD-Musterabkommen).

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