Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Einspruchsverfahren ist eine Fortsetzung des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, dass durch die Finanzbehörde einen selbstständigen Verfahrensabschluss finden muss. Das gilt zumindest solange der Einspruchsführer das Verfahren nicht selbst durch Rücknahme des Einspruchs (§ 362 AO) oder Erledigungserklärung beendet. § 367 AO trifft Regelungen zur Zuständigkeit der Finanzbehörde im Einspruchsverfahren, zu den Verfahrensgrundsätzen, insbes. den Inhalt der Entscheidungsbefugnis sowie zu den Abschlussmaßnahmen, mit denen die Finanzbehörde das Einspruchsverfahren beenden kann.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei. Nur im Einspruchsverfahren gegen eine Kindergeldfestsetzung entscheidet die Familienkasse von Amts wegen über die Erstattung der Kosten für die Rechtsverteidigung, insbes. der Auslagen für einen Rechtsbeistand (§ 77 Abs. 1 und 2 EStG). Im Übrigen ist die Erstattungsfähigkeit von einer Entscheidung des Finanzgerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Beistands abhängig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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