Rz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift zieht die Konsequenz aus der Tatsache, dass das Vollstreckungsverfahren ein eigenständiger Verfahrensabschnitt im Besteuerungsverfahren ist. Einwendungen gegen Maßnahmen anderer Verfahrensabschnitte, z. B. die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids im Steuerfestsetzungsverfahren betreffend, können im Einspruchs- bzw. Klageverfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht geltend gemacht werden. Sie müssen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren gegen den Steuerbescheid vorgebracht werden. Macht der Vollstreckungsschuldner aber geltend, der zu vollstreckende Steuerbescheid, z. B. ein Schätzbescheid, sei nicht nur rechtwidrig, sondern gar unwirksam (§§ 124 Abs. 3, 125 AO), schließt § 256 AO den Einwand im Vollstreckungsverfahren nicht aus, weil er unmittelbar den vollstreckbaren Anspruch betrifft (BFH v. 21.12.2001, VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).

 

Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einwendungen gegen die Vollstreckung können neben dem Vollstreckungsschuldner auch durch die Art und Weise der Vollstreckung betroffene Dritte erheben. Vorzugsrechte, die das FA nicht anerkennt, können Dritte allerdings nur vor den ordentlichen Gerichten mit der Drittwiderspruchsklage bzw. der Klage auf vorzugsweise Befriedigung verfolgen (§§ 262, 293 AO; s. Abschn. 13 VollstrA).

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Vor Beginn und nach Beendigung der Vollstreckung bzw. einzelner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht grundsätzlich keine Möglichkeit des Einspruchs (s. Loose in Tipke/Kruse, § 256 AO Rz. 12 f.). § 256 AO lässt nur Einsprüche gegen vollstreckbare Verwaltungsakte während des Vollstreckungsverfahrens zu. Ausgeschlossen sind damit auch Einsprüche gegen Maßnahmen der Vollstreckung, die keine Verwaltungsakte sind, z. B. gegen Mahnungen (§ 259 AO), innerdienstliche Vollstreckungsaufträge und Vollstreckungsersuchen (§ 250 AO).

 

Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Vollstreckungsschuldner kann sich auch nicht analog § 767 ZPO mit einer Vollstreckungsabwehrklage unmittelbar an das FG wenden, mit dem Antrag, die Unzulässigkeit der Vollstreckung durch das FA festzustellen (BFH v. 23.07.1996, VII R 88/94, BStBl II 1996, 511; BFH v. 01.08.2002, VII B 352/00, BFH/NV 2002, 1547).

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