Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ordnet die Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Prüfungsanordnung gegenüber dem betroffenen Stpfl. an, in der der Umfang der Außenprüfung bestimmt wird. Damit wird der Stpfl. als Adressat über die Rechtsgrundlage der Prüfung, über seine Duldungspflicht, über den zeitlichen und sachlichen Umfang der Prüfung informiert. Letzteres hat auch Bedeutung für den Umfang der Mitwirkungspflichten nach § 200 AO, die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO und ihren Umfang (BFH v. 13.02.2003, IV R 31/01, BStBl II 2003, 552), für die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 AO (s. § 164 AO Rz. 29), auf die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO und ihren Umfang und die Sperrwirkung der Selbstanzeige nach § 371 AO (s. § 371 AO Rz. 16 f.; s. auch AEAO zu § 196, Nr. 5).

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