Rz. 15i
Die Prüfungsanordnung bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Handlungen des Außenprüfers außerhalb dieses so definierten Umfangs bringen nicht die Wirkungen einer Außenprüfung hervor. Der Stpfl. hat die besonderen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nur im Rahmen des durch die Prüfungsanordnung gezogenen Umfangs der Außenprüfung zu erfüllen. Daneben ist die Bestimmung des Umfangs der Außenprüfung für folgende Regelungen von Bedeutung[1]:
- Der Vorbehalt der Nachprüfung ist nach § 164 Abs. 3 S. 3 AO nur im Rahmen des Umfangs der Außenprüfung aufzuheben.
- Der Beginn der Festsetzungsfrist wird nur im Rahmen des Umfangs der Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt.
- Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO tritt nur im Rahmen des Umfangs der Außenprüfung ein.
- Die Selbstanzeige ist nur im Rahmen des Umfangs der Außenprüfung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO ausgeschlossen.
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