Rz. 15i

Die Prüfungsanordnung bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Handlungen des Außenprüfers außerhalb dieses so definierten Umfangs bringen nicht die Wirkungen einer Außenprüfung hervor. Der Stpfl. hat die besonderen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nur im Rahmen des durch die Prüfungsanordnung gezogenen Umfangs der Außenprüfung zu erfüllen. Daneben ist die Bestimmung des Umfangs der Außenprüfung für folgende Regelungen von Bedeutung[1]:

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 196 AO Rz. 3.

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