Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift befasst sich mit der Überführung von nach § 215 AO sichergestellten Sachen in das Eigentum des Bundes als zwingende Folge der Sicherstellung. Entsprechende Regelungen finden sich z. B. auch in § 65 Abs. 3 EnergieStG i. V. m. § 216 AO und § 26 Abs. 2 BierStG. Soweit es sich nicht um herrenlose Sachen handelt, stellt die Überführung in das Eigentum des Bundes eine herkömmliche inhaltliche Beschränkung i. S. des Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) dar. Zur Vermeidung von Härten s. Rz. 8. Die Vorschrift wird teilweise von zollrechtlichen Vorschriften überlagert (s. Art. 198 UZK, § 13 ZollVG; Brandis in Tipke/Kruse, § 216 AO Rz. 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge