(1) Sichergestellt werden können

 

1.

Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,

 

2.

Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,

 

3.

Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten.

 

(2)[1] Sichergestellt werden können Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass

 

1.

die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befinden,

 

2.

die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet worden sind oder

 

3.

es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Energieerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

Bis 12.02.2023:

(2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie

1.

sich im Steueraussetzungsverfahren befinden oder

2.

im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet sind,

können sichergestellt werden.

 

(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

[1] Abs. 2 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.

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