Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit dem Zweck, den Vollstreckungsschuldner zu schützen, erklärt § 319 AO spezielle Schutzvorschriften der ZPO und anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Beitreibung von Steuerforderungen für anwendbar. Andererseits darf der Fiskus im nicht nach der ZPO über § 319 AO geschützten Bereich die Vollstreckung grundsätzlich wie ein Privatgläubiger betreiben (BFH v. 17.07.2003, VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538).

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