Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 360 AO bestimmt die Hinzuziehung Dritter zum Einspruchsverfahren, wenn deren steuerrechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die gleiche Streitfrage ihnen gegenüber ebenfalls entschieden werden müsste. Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung und beseitigt die Gefahr abweichender Entscheidungen. Gerade im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Notwendigkeit rechtlichen Gehörs, soll dem Dritten, dessen Interessen berührt werden, die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Er erlangt durch die Hinzuziehung die Rechtsstellung eines Beteiligten im Verfahren (§ 359 Nr. 2 AO). Seine Beteiligtenfähigkeit wird demnach vorausgesetzt (BFH v. 12.11.1985, VIII R 364/83, BStBl II 1986, 311). Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses betreffend den einspruchsführenden Steuerpflichtigen ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1, 2 AO gerechtfertigt (BFH v. 17.08.1978, VII B 30/78, BStBl II 1979, 25). Die Hinzuziehung ist auch im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung möglich (§ 361 AO), wobei sie wegen der fehlenden Bindungswirkung der AdV-Entscheidung nicht notwendig ist (BFH v. 18.08.1993, II S 7/93, BFH/NV 1994, 151). Die Voraussetzungen der Hinzuziehung entsprechen denen der Beiladung nach §§ 60, 60a FGO für das finanzgerichtliche Verfahren.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge