Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift regelt den sachlichen Anwendungsbereich der AO.

Nach § 1 Abs. 1 AO gilt die AO für alle Steuern i. S. des § 3 Abs. 1 AO einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 GG, §§ 1f. FVG) verwaltet werden. § 1 Abs. 2 AO erweitert den Anwendungsbereich von abschließend aufgeführten Teilen der AO auf die Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO), soweit deren Verwaltung von de1n Ländern auf die Gemeinden übertragen worden sind (vgl. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AO stellt klar, dass dieses Gesetz nur vorbehaltlich des Rechts der EU anwendbar ist. Dies regelt § 1 Abs. 3 Satz 1 AO ebenfalls für steuerliche Nebenleistungen (Verspätungs-, Säumniszuschläge, Zinsen, Zwangsgeld und Kosten, s. § 3 Abs. 4 AO). Beide Regelungen sind wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts lediglich deklaratorisch (dazu grundlegend EuGH v. 04.04.1968, Rs. C-34/67, EuGHE 14, 363; EuGH v. 09.03.1978, Rs. C-106/77, EuGHE 1978, 629 Simmenthal).

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