Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 172 AO ist die Grundnorm über die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden und diesen gleichgestellten Bescheiden (s. Rz. 6). Dies ist zum einen der Formulierung "darf nur aufgehoben oder geändert werden" in § 172 Abs. 1 Satz 1 AO zu entnehmen. Zum anderen verweist § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO auf die sonstigen gesetzlichen Korrekturvorschriften, sodass auch die systematische Stellung diese Qualifikation bestätigt. Durch diesen Verweis ist darüber hinaus zu folgern, dass §§ 172 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 AO auch für die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO einbezogenen Korrekturvorschriften gilt. Durch diesen Verweis wird zudem klargestellt, dass die Änderungsmöglichkeiten nach § 165 Abs. 2 AO vorläufiger oder nach § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheide nicht durch diese Korrekturvorschriften eingeschränkt werden können (ebenso Koenig in Koenig, § 172 AO Rz. 1; Loose in Tipke/Kruse, § 172 AO Rz. 1).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 172 Abs. 1 AO wird zwischen der Korrekturmöglichkeit für Bescheide über Verbrauchsteuern nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und der Korrektur für Bescheide über andere Steuern nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO differenziert. Die Korrektur von Bescheiden über Verbrauchsteuern ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft und deswegen abschließender Natur. Dieser Anwendungsbereich wird nur für Einfuhrtatbestände nach den Normen des UZK überlagert. Die Korrekturmöglichkeit der Bescheide betreffend andere Steuern wird nicht abschließend aufgeführt, denn § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO verweist für die sonstigen Steuern auf die weiteren gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten nach §§ 173, 173a, 174, 175, 175a und 175b AO. Verwiesen wird außerdem auf die besonderen Regelungen für Zerlegungsbescheide in § 189 AO und die weiteren, in den Einzelsteuergesetzen enthaltenen Korrekturnormen (s. Rz. 41).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen des anlässlich einer Aufhebung oder Änderung angeordneten besonderen Vertrauensschutzes s. § 176 AO; wegen der Saldierungsmöglichkeiten mit Rechtsfehlern s. § 177 AO.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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