Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist durch das StModernG v. 01.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) eingefügt worden mit dem Ziel, die Einhaltung der Pflichten der mitteilungspflichtigen Stelle i. S. des § 93c Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung zu überprüfen. Die Regelung ergänzt die Befugnis der Finanzbehörde nach § 93c Abs. 4 Satz 1 AO, entsprechende Ermittlungen z. B. an Amtsstelle durchzuführen. Sie ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind (Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO, s. Anhang 1).

B. Zulässigkeit der Außenprüfung

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Außenprüfung ist nur zulässig bei einer mitteilungspflichtigen Stelle i. S. des § 93c Abs. 1 AO. Sie kann auch zur Überprüfung durchgeführt werden, ob eine Stelle verpflichtet ist, Mitteilungen zu machen. Das setzt aber voraus, dass die ernsthafte Möglichkeit einer solchen Pflicht besteht (Hendricks in Gosch, § 203a AO Rz. 9). Einzelgesetzliche Regelungen schließen teilweise die Anwendbarkeit von § 203a AO aus (vgl. z. B. § 43 Abs. 2 Satz 8 EStG, § 45d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 65 Abs. 3a EStDV).

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