Rz. 1

Die Vorschrift enthält eine besondere Rechtsgrundlage für die Außenprüfung bei der mitteilungspflichtigen Stelle. § 193 AO trifft diesen Fall nicht, da nach dieser Vorschrift nur Stpfl., die Steuerschuldner sind, und Stpfl., die eine Abzugsverpflichtung zu erfüllen haben, erfasst werden. Die mitteilungspflichtige Stelle ist nicht "Steuerpflichtiger" i. S. d. § 33 AO. Sie hat zwar ihr durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen. Die Eigenschaft als Stpfl. hat aber nach § 33 Abs. 2 AO nicht, wer in fremder Steuersache tätig werden muss. Die mitteilungspflichtige Stelle ist in dieser Vorschrift zwar nicht ausdrücklich genannt, doch entspricht ihre Verpflichtung zur Mitteilung von Daten des Stpfl. einer Auskunftsverpflichtung in fremder Steuersache. Eine solche Verpflichtung führt nicht dazu, dass die übermittlungspflichtige Stelle die Stellung eines "Stpfl." erwirbt. § 203a AO stellt daher eine Sonderregelung zur Prüfung bei Personen dar, die nicht Stpfl. sind. Die Vorschrift ähnelt daher der Außenprüfung bei Baubetreuern nach § 7 i. .V. m. §§ 5, 3 Abs. 1 Nr. 2 VO zu § 180 AO.[1] Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 93c Abs. 4 AO zu sehen. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Pflichten erfüllt hat. Diese Ermittlungsmöglichkeit bildet die Grundlage für die Durchführung der Außenprüfung nach § 203a AO.

 

Rz. 2

§ 203a AO wurde durch Gesetz v. 18.7.2016[2] eingefügt. Die Vorschrift gilt nach Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO erstmals, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 nach § 93c AO von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln sind.

[2] BGBl I 2016, 1679, 1694.

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