Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift korrespondiert mit § 236 AO. Während § 236 AO einen Ausgleich für den Vermögensschaden schafft, der dem obsiegenden Kläger erwachsen ist, sind die Aussetzungszinsen das Entgelt für den Fiskus für die durch die Aussetzung gewährte Kapitalnutzung (BFH v. 25.07.1995, IX R 38/93, BStBl II 1995, 835 m. w. N.; BFH v. 29.09.2010, XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194; BFH v. 01.07.2014, IX R 31/13, BStBl II 2014, 925). Zugleich soll die Vorschrift vermeiden helfen, dass Prozesse nur geführt werden, um den Fälligkeitszeitpunkt zinslos hinauszuschieben (Loose in Tipke/Kruse, § 237 AO Rz. 1). Allerdings kommt bei geringen Erfolgsaussichten eine Aussetzung der Vollziehung in der Regel ohnehin nicht in Betracht, weil die Aussetzung – abgesehen von den Fällen der unbilligen Härte – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids voraussetzt.

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