Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist durch das sog. AnhörungsrügenG v. 09.12.2004, BGBl I 2004, 3220 mit Wirkung ab dem 01.01.2005 in die FGO eingefügt worden. Sie dient der Umsetzung einer Plenarentscheidung des BVerfG (v. 30.04.2003, 1 PBvU 1/02 BVerfGE 107, 395), mit der der Gesetzgeber verpflichtet wurde, eine Regelung zu schaffen, die innerhalb der fachgerichtlichen Instanzenrüge, aber außerhalb des Rechtsmittelverfahrens eine Prüfung von Verstößen gegen das Recht auf Gehör ermöglicht. Damit soll dem durch das BVerfG festgestellten Rechtsschutzdefizit Rechnung getragen werden. Dem Gesetzgebungsauftrag folgend sieht die gesetzliche Regelung eine sog. Anhörungsrüge als außerordentlichen Rechtsbehelf vor. Sie ersetzt zum Teil die Gegenvorstellung, die auch im finanzgerichtlichen Verfahren für anwendbar gehalten wurde (§ 155 FGO i. V. m. § 321a ZPO). Zugleich soll sie den Weg zum BVerfG erschweren, da die Verfassungsbeschwerde gegenüber der Anhörungsrüge subsidiär ist (s. Rz. 4). Ob der damit verfolgte Zweck erreicht wird, das BVerfG zu entlasten und zugleich eine vereinfachte Prüfung und Beseitigung von Mängeln bei der Gewährung rechtlichen Gehörs zu ermöglichen, erscheint jedoch zweifelhaft. Schließlich ist zur Entscheidung über die Rüge das Gericht berufen, gegen dessen Entscheidung sich die Rüge des Beteiligten richtet. Es handelt sich dementsprechend um ein Selbstkontrollverfahren des iudex a quo (s. auch Seer in Tipke/Kruse, § 133a FGO Rz. 1). Damit dürfte die Rüge in der Praxis allenfalls in Fällen zum Erfolg führen, in denen der Verstoß auf einem offensichtlichen Versehen beruht, da im Zweifel nicht zu erwarten ist, dass das Gericht einen auf fehlerhafter Rechtsanwendung bestehenden Verstoß einräumt.

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