Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, die – nach vorheriger Prüfung durch das FG, ob eine Abhilfe erfolgt (§ 130 FGO) – den Devolutiveffekt auslöst. Sie verfügt jedoch nur über einen eingeschränkten Suspensiveffekt, der sich auf die in § 131 FGO genannten Fälle beschränkt (s. § 131 FGO Rz. 1). Die in § 128 FGO geregelte Beschwerde ist abzugrenzen von der NZB, die sich gegen die Nichtzulassung der Revision richtet und in § 116 FGO gesondert geregelt ist; diese Regelungen gehen den allgemeinen Bestimmungen vor, die allenfalls ergänzend Anwendung finden. Keine Beschwerde i. S. des § 128 FGO ist die sog. Dienstaufsichtsbeschwerde, die nur ein formloser Rechtsbehelf gegen das Verhalten eines Bediensteten oder die Maßnahme einer Behörde ist. Eine außerordentliche Beschwerde gegen unanfechtbare Entscheidungen ist grundsätzlich nicht mehr statthaft (s. § 133a FGO Rz. 3). Einwendungen gegen Entscheidungen, gegen die kein Rechtsbehelf gegeben ist, können im Wege der sog. Anhörungsrüge nach § 133a FGO erhoben werden (s. Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz. 11). Im Gegensatz zur Beschwerde ist die Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters (§ 133 FGO) und die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kein Rechtsmittel. Zulässig ist – obwohl im Gesetz nicht geregelt – die sog. Anschlussbeschwerde an eine zuvor eingelegte Beschwerde in der selben Rechtssache (allg. Ansicht s. Seer in Tipke/Kruse, § 128 FGO Rz. 15 m. w. N.). Sie ist unbefristet möglich, aber vom Bestand der Hauptbeschwerde abhängig. Ist der weitere Beteiligte selbst beschwert, kann er auch eine eigene Beschwerde einlegen, die nicht akzessorisch ist.

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