Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates für Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Rahmen einer Rechtsverordnung Mitteilungspflichten zu schaffen. Ausgenommen von den Mitteilungspflichten sind nach § 93a Abs. 2 AO Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. des Körperschaftsteuergesetzes, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse, Berufskammern und Versicherungsunternehmen (zur Amtshilfepflicht s. § 111 Abs. 3 AO). Zu beachten ist ferner, dass das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nicht durchbrochen werden darf (Art. 10 Abs. 1 GG).

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