(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

 

(2) 1Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. 2Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

[1] Art. 10 GG wird eingeschränkt durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016, BGBl. I 2016, S. 2226.
[2] Art. 10 GG wird eingeschränkt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe vom 21.11.2016, BGBl. I 2016, S. 2615.
[3] Art. 10 GG wird eingeschränkt durch Artikel 2 des Einundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vom 11.2.2017, BGBl. I 2017, S. 815.

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