Tz. 28
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zu schätzen ist ferner, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Stpfl. gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen und Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Stpfl. die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 AO nicht erteilt. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Nach der gleichzeitig neugefassten Regelung des § 93 Abs. 7 AO die Voraussetzungen für einen automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 93b AO ist ein Kontenabruf ist u. a. zulässig, wenn der Stpfl. zustimmt (§ 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 AO). Erteilt der Stpfl. diese Zustimmung nicht und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte der genannten Art, so ergeben sich die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die anderen in § 162 Abs. 2 Satz 2 AO bezeichneten Mitwirkungspflichten.
Tz. 29
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift verlangt als Voraussetzung "tatsächliche Anhaltspunkte" für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Stpfl. zu steuerpflichtigen Einnahmen und Betriebsvermögensmehrungen. Der bloße Verdacht reicht mithin nicht aus, vielmehr muss sich die konkrete Möglichkeit der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit aus Tatsachen ergeben (von Wedelstädt, DB 2007, 1828, 1831).
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