Tz. 16b

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 138 Abs. 2 Nr. 5 AO soll auch angegeben werden, welche wirtschaftliche Tätigkeit die genannte Gesellschaft, Vermögensmasse etc. ausübt. Zwar steht die Verpflichtung nach § 138 Abs. 2 Nr. 5 AO systematisch verfehlt selbstständig neben den Verpflichtungen des § 138 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AO; aus dem Zusammenhang folgt aber, dass die verlangten Angaben nur zu machen sind, wenn eine Anzeigepflicht nach den Nummern 1 bis 4 besteht.

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