Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit der Zurückverweisung wird der Rechtsstreit (erneut) beim FG anhängig. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Gleichwohl bilden erster und zweiter Rechtsgang eine Einheit. Bei nur teilweiser Zurückverweisung, wird nur der zurückverwiesene Teil erneut anhängig. Über die anderen Teile ist abschließend entschieden. Es können neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden. Der gesamte verbleibende Prozessstoff ist erneut zu prüfen und zum Gegenstand der neuen Entscheidung des FG zu machen. Folglich kann die neue Entscheidung des FG auf einer geänderten Tatsachengrundlage ergehen. Das FG ist auch nicht an seine früheren Rechtsansichten gebunden. Dies gilt allerdings nur soweit, als die Revisionsentscheidung des BFH keine Bindungswirkung entfaltet (s. Rz. 16).

Nach § 143 Abs. 2 FGO wird der BFH die Kostenentscheidung auch bei nur teilweiser Zurückverweisung auf das FG übertragen.

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