Tz. 32

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dem Beschwerdeführer steht es frei, eine eingelegte NZB zurück zu nehmen. Dies ist noch bis zur Verkündung oder – bei der NZB der Regelfall – bis zur Zustellung der Entscheidung des BFH möglich. Die Rücknahme kann korrespondierend mit der Einlegung der Beschwerde nur schriftlich, also nicht durch Erklärung zu Protokoll beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen (Seer in Tipke/Kruse, § 116 FGO Rz. 66). Nach Einführung des § 62 Abs. 4 FGO (anstelle des § 62a FGO) ist die Rücknahme vom Vertretungszwang umfasst (Änderung der Rechtsprechung: BFH v. 22.05.2017, X R 4/17, BFH/NV 2017, 1060). Mit dem Zugang der Rücknahmeerklärung bei Gericht entfällt die Rechtshängigkeit beim BFH; das angefochtene Urteil wird rechtskräftig. Die Rücknahme der Revision bedarf keiner Einwilligung eines anderen Beteiligten.

 

Tz. 33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erklären die Beteiligten eines finanzgerichtlichen Verfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, weil z. B. die Finanzbehörde den angefochtenen Bescheid geändert hat, kommt es nicht mehr zu einer Entscheidung über das Beschwerdeverfahren, das angefochtene Urteil erster Instanz wird gegenstandslos. Der BFH hat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 138 FGO).

Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers hat der BFH auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darüber zu entscheiden, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist; ist dies der Fall, ist das Verfahren über die NZB erledigt (BFH v. 30.07.2013, IV B 109/12, BFH/NV 2013, 1931). Eine durch die Finanzbehörde eingelegte NZB wird nach der Erledigungserklärung durch den Kläger unzulässig.

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