Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 171 Abs. 3 AO setzt einen wirksamen Steuerverwaltungsakt voraus. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Wahrung der Festsetzungsfrist durch den angefochtenen Verwaltungsakt. Wenn ein nichtiger und deswegen nach § 124 Abs. 3 AO unwirksamer Verwaltungsakt die Festsetzungsfrist nicht wahren kann, kann auch ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO auf Änderung eines unwirksamen Verwaltungsaktes nicht zur Ablaufhemmung führen (BFH v. 08.03.1979, IV R 75/76, BStBl II 1979, 501; BFH v. 11.10.1989, X R 31/86, BFHE 158, 491). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung eines mangels ordnungsmäßiger Bekanntgabe nicht nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam gewordenen Verwaltungsakts (BFH v. 16.05.1990, X R 147/87, BStBl II 1990, 942; BFH v. 04.11.1990, II R 255/85, BStBl II 1991, 49). Anders ist die Rechtslage jedoch bei einheitlichen Feststellungsbescheiden: Ist ein Feststellungsbescheid einem Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben worden und somit existent geworden, kann auch der andere Feststellungsbeteiligte, dem gegenüber der Feststellungsbescheid mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam geworden ist, diesen bereits anfechten (s. § 355 AO Rz. 2), weil er ihm gegenüber nur mit unverändertem Inhalt bekannt gegeben werden kann (s. § 124 AO Rz. 5). Somit ist diese "relative Unwirksamkeit" für die Hemmung der Festsetzungsfrist bedeutungslos (BFH v. 27.04.1994, VIII R 27/92, BStBl II 1994, 3).

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