Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grundsätzlich richtet sich der Verwaltungsakt lediglich an ein Subjekt. Sind mehrere Subjekte betroffen, muss gegen jedes Subjekt grundsätzlich ein Verwaltungsakt ergehen. Jedoch lässt § 155 Abs. 3 AO gegen Gesamtschuldner den Erlass eines zusammengefassten Steuerbescheids zu. Die rechtliche Selbstständigkeit der in einem Bescheid zusammengefassten mehreren Verwaltungsakte bleibt jedoch bestehen. Auch in sachlicher Hinsicht gilt, dass jeder Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis durch gesonderten Verwaltungsakt zu regeln ist (s. § 119 AO Rz. 4). Der Anspruch bezieht sich auf eine bestimmte Person, eine bestimmte Steuer, Erstattung oder Nebenleistung und auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum. Jedoch können einzelne Verwaltungsakte in einem Steuer- oder Feststellungsbescheid zusammengefasst werden. So sind z. B. die Steuerfestsetzung und die Festsetzung des Verspätungszuschlags zwei Verwaltungsakte, auch wenn sie in einem Schreiben des Finanzamts aufgeführt sind. Anordnung des Prüfungsbeginns und des Prüfungsortes sowie die Erweiterung der Prüfungsanordnung (BFH v. 25.02.2009, X B 44/08, BFH/NV 2009, 771) sind separate Verwaltungsakte (s. § 196 AO). Dies gilt auch für zusammengefasste Haftungsbescheide (BFH v. 04.07.2013, X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540) und Schenkungssteuerbescheide (BFH v. 22.11.2013, II R 64/11, BFH/NV 2014, 716). Jedoch muss der zusammengefasste Steuerbescheid eindeutig erkennen lassen, für wen er ergangen ist (BFH v. 20.03.2013, X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125). Maßnahmen der Erhebung (z. B. Anrechnung von Steuern, Ausweis der verbleibenden Steuerschuld) sind, auch wenn sie äußerlich mit dem Steuerbescheid verbunden sind, eigenständige Verwaltungsakte, die Gegenstand des Erhebungsverfahrens sind.

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Unterscheidung der einzelnen in einem Steuerbescheid zusammengefassten Verwaltungsakte ist von großer praktischer Bedeutung für die Einlegung des Rechtsbehelfs (s. § 347 AO Rz. 24).

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