Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Legaldefinition des § 118 Abs. 1 AO bestimmt, dass eine hoheitliche Maßnahme vorliegen muss. Danach sind Handlungen der Behörde in der Form des Privatrechts, wie z. B. der Abschluss eines Kaufvertrags, kein VA.
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