Tz. 39

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO läuft die Festsetzungsfrist ab, wenn über den Einspruch oder die Klage unanfechtbar entschieden worden ist. Zur Unanfechtbarkeit, s. Rz. 28.

 

Tz. 40

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach Ansicht des BFH findet § 171 Abs. 3a Satz 1 AO auch Anwendung, wenn die Finanzbehörde während eines finanzgerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Haftungsbescheid unter gleichzeitigem Erlass eines neuen Haftungsbescheids aufhebt. Hierdurch sei der neue Haftungsbescheid noch innerhalb der nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO gehemmten Festsetzungsfrist ergangen (so BFH v. 05.10.2004, VII R 18/03, BStBl II 2005, 323; AEAO zu § 171, Nr. 2a).

 

Tz. 41

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 171 Abs. 3a Satz 3 AO stellt klar, dass die Ablaufhemmung in den Fällen weiter wirksam bleibt, in denen die Entscheidung über einen gestellten Antrag durch das Gericht in der Weise getroffen wird, dass ihr Vollzug erst noch durch die Finanzbehörde erfolgen muss. Hiernach endet die Ablaufhemmung erst mit der endgültigen Erledigung der entweder durch die Kassation des bisherigen Verwaltungsakts nach § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 FGO oder durch ein Verpflichtungsurteil nach § 101 FGO erforderlich gewordenen weiteren Verfahrenshandlungen. So läuft bspw. die Festsetzungsfrist für einen Haftungsanspruch nicht ab, bevor der neue Haftungsbescheid, mit dem die Finanzbehörde nach Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung, ihre Ermessensausübung nachgeholt hat, unanfechtbar geworden ist (BFH v. 23.03.1993, VII R 38/92, BStBl II 1993, 581; FG RP v. 29.10.2009, 5 K 1776/08, EFG 2010 20/190; a. A. Rössler, DStZ 92, 204). Nach zutreffender Ansicht des BFH greift § 171 Abs. 3a Satz 3 AO nur bei einer gerichtlichen Kassation ein. Eine analoge Anwendung auf eine behördliche Aufhebung kommt nicht in Betracht (BFH v. 15.03.2007, II R 5/04, BStBl II 2007, 472).

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