Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Auslagen des Bevollmächtigten bestimmen sich nach VV RVG Nrn. 7000 ff., jedoch sind unter Beachtung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 139 Abs. 1 FGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (s. Rz. 32). Zu den erstattungsfähigen Auslagen des Rechtsanwalts gehören insbes. die Dokumentenpauschale (Schreibauslagen, VV RVG Nr. 7000), Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, also z. B. Porto-, Telefon- und Telefaxkosten (VV RVG Nr. 7001, 7002; Braun/Hansens, S. 55) sowie Reisekosten (VV RVG Nr. 7003 bis 7005). Dazu zählen grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs. Die USt ist nach VV RVG Nr. 7008 erstattungsfähig, soweit für den Bevollmächtigten nicht die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG greift. Die USt ist insoweit, als ein Vorsteuerabzug in Frage kommt, nicht zu erstatten, weil insoweit den obsiegenden Beteiligten im Ergebnis nicht belastet ist (BFH v. 06.03.1990, VII E 9/89, BStBl II 1990, 584). Dem Rechtsanwalt steht aber ein Anspruch auf Erstattung der auf seine Vergütung entfallenden USt zu, wenn er – wenn auch als Beteiligter kraft Amtes (z. B. als Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker; s. § 40 FGO Rz. 10) – materiell in fremdem Interesse tätig geworden ist (FG Bre v. 13.12.1996, 2 96 207 Ko 2, EFG 1997, 374). Dazu muss sich der Kläger aber nach § 155 FGO i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO erklären (FG Köln v. 28.06.2007, 10 Ko 715/07, EFG 2007, 1474; FG Nbg v. 12.01.2011, 1 Ko 1790/10, juris).

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