rechtskräftig

 

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Juli 1996 wird dahin abgeändert, daß die dem Kläger von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf

DM 5.598,20

festgesetzt werden.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Erinnerungsgegner zu 76,5 % und der Erinnerungsführer zu 23,5 %.

 

Tatbestand

I.

Der Erinnerungsführer (Ef.) und frühere Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Er hatte Klage gegen einen ihm nach § 191 Abs. 1 AO erteilten Duldungsbescheid erhoben, durch den ihm als Testamentsvollstrecker die Duldung der Vollstreckung in bestimmte Vermögensgegenstände des Erben wegen Steuerrückständen des Erben auferlegt worden war.

Am 26. März 1991 hatte vor dem damaligen Berichterstatter ein Erörterungstermin in dieser Sache und in verschiedenen anderen Sachen stattgefunden, in denen der Ef. den Erben und dessen Ehefrau vertreten hatte.

Im Protokoll über die anschließende Senatssitzung vom 16. April 1991 heißt es:

„Die Beteiligten verhandeln zur Sache. Im Einverständnis mit den Bet. ergeht folgender Beschluß: Das Verfahren ruht …”.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Erinnerungsgegner (Eg.) den angefochtenen Duldungsbescheid aufgehoben. Mit Beschluß vom 21. März 1996 hat der Vorsitzende entschieden, daß der Eg. die Verfahrenskosten nach einem Streitwert von DM 212.000,– zu tragen hat.

Der Ef. hat mit Schriftsatz vom 26. März 1996 die Festsetzung der folgenden Kosten nebst 4 % Zinsen seit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht beantragt:

10/10-Gebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

DM

2.765,00

10/10-Gebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 BRAGO

DM

2.765,00

Auslagenpauschale

DM

40,00

15 % Mehrwertsteuer

DM

835,50

DM

6.405,50

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Juli 1996 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG)die vom Eg. zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf DM 2.965,00 (Prozeßgebühr von DM 2.925,– zuzüglich Postgebühren von DM 40,00) festgesetzt und die Verzinsung ab Eingang des Antrags am 27. März 1996 mit 4 % ausgesprochen. Den Ansatz der Verhandlungsgebühr bzw. der Erörterungsgebühr und der beantragten Umsatzsteuer hat die UdG abgelehnt.

Gegen den ihm am 22. Juli 1996 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Ef. am 23. Juli 1996 Erinnerung eingelegt. Er begründet die Erinnerung wie folgt:

Sowohl eine Erörterungsgebühr wie eine Verhandlungsgebühr seien entstanden.

Aus dem Sitzungsprotokoll vom 16. April 1991 ergebe sich, daß zur Sache verhandelt worden sei. Dagegen habe der Eg. keine Einwendungen erhoben. Die Umsatzsteuer sei erstattungsfähig. Er sei nämlich nicht als Privatperson, sondern nur in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker verfahrensbeteiligt gewesen. Seine anwaltlichen Leistungen habe er für den Nachlaß ausgeführt. Der Nachlaß schulde ihm Honorierung nach der BRAGO. Dieser Anspruch umfasse auch den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden USt. Der Nachlaß sei insoweit nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Der Ef. beantragt sinngemäß,

die im Kostenfestsetzungsantrag vom 26. März 1996 aufgeführten Kosten unter entsprechender Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses in vollem Umfang für erstattungsfähig zu erklären.

Der Eg. beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, daß allenfalls der Ansatz einer 5/10-Gebühr nach § 33 Abs. 2 BRAGO aufgrund des in der mündlichen Verhandlung ergangenen Ruhensbeschlusses infrage komme. Im Erörterungstermin habe kein Meinungsaustausch stattgefunden, der eine Erörterungsgebühr hätte auslösen können. Da der Ef. in dem Rechtsstreit als Testamentsvollstrecker und damit als Partei kraft Amtes aufgetreten sei, stehe ihm für die ihm entstandenen Kosten Aufwendungsersatz zu. Infolge seiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug gehöre die USt nicht zu den entstandenen Kosten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Erinnerung ist im wesentlichen begründet; im übrigen ist sie unbegründet.

1.) Die UdG ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Ef. die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgesehenen Gebühren des Gerichtsverfahrens erstattet verlangen kann, obwohl er den Prozeß selbst geführt hat. Dieser sich aus § 155 FGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergebende Grundsatz ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung seit jeher anerkannt worden (vgl. BFH-Beschluß vom 02. November 1971 VII B 161/69 BFHE 103, 314, BStBl. II 1972, 94; diese ZPO-Vorschrift wird auch im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit angewandt, vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Baumbach-Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 91 Rdnr. 303). Es besteht auch Einigkeit darüber, daß ein Rechtsanwalt, der als Testamentsvollstrecker tätig ist, für die Führung eines Prozesses Vergütung nach der BRAGO verlangen kann (Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl. § 1 Rdnr. 44; Madert in Gerold/Schmidt BRAGO, 12. Aufl. § 1 Rdnr. 78, jeweils mit Nachweisen). Der Beschluß des FG Hamburg vom 27. August 1981 II 143/81, EFG 1982, 193, auf den das FA sich zunächst berufen hatte, betrifft die Koste...

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