Tz. 43

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 2 Abs. 1 VO richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO, wobei die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen als gewerblicher Betrieb i. S. dieser Vorschrift gelten. § 2 Abs. 2 VO knüpft für die Zuständigkeit in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO an die für die Steuern vom Einkommen und Vermögen des Erklärungspflichtigen (s. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO) bestehende örtliche Zuständigkeit nach §§ 19, 20 AO an. Wegen der Zuständigkeit bei Bauherrenmodellen und vergleichbaren Modellen s. BMF v. 02.05.2000, IV A 4 – S 0361 – 4/01, BStBl I 2001, 256, Tz. 10 Abs. 2. Dieselbe örtliche Zuständigkeit bestimmt § 2 Abs. 3 VO für gesonderte USt-Feststellungen. Ist die Zuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften usw. durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer FA einem FA übertragen, so ist dieses das örtlich zuständige FA. Soweit für die örtliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 4 VO § 18 Abs. 2 AO entsprechend anwendbar ist, ist § 25 AO zu beachten.

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