Tz. 69

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Regelung zur gesonderten Feststellung in Mitverstrickungsfällen trat am 30.12.1999 in Kraft, kann aber auch auf Verlagerungsfälle angewendet werden, die vor diesem Datum verwirklicht waren (Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 99d m. w. N.). Sie ist wegen der durch das SEStEG eingeführten ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Mitverstrickung in § 22 Abs. 7 UmwStG durch das SEStEG v. 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, 2806) aufgehoben worden. Sie bleibt aber für steuerverstrickte Anteile alten Rechts weiterhin anwendbar, soweit nämlich hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 KStG oder nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG, jeweils in der am 12.12.2006 geltenden Fassung, ausgeschlossen ist (§ 11 Satz 3 VO).

 

Tz. 69a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift regelt das Feststellungsverfahren bei steuerverstrickten Anteilen an Kapitalgesellschaften. Sie beruht darauf, dass es im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Verlagerung stiller Reserven auf andere Stpfl. kommen kann, deren steuerliche Auswirkungen unter Umständen erst viele Jahre später bei der Besteuerung z. B. nach § 21 UmwStG oder § 17 EStG eintreten. Die zeitnahe Feststellung von steuerlich relevanten Umständen bei der Verlagerung von stillen Reserven soll Stpfl. und der Finanzbehörde die Beweisvorsorge erleichtern und dadurch die Rechtssicherheit erhöhen.

 

Tz. 70

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen des Inhalts der Feststellung wird auf die Aufzählung in § 10 Abs. 1 Satz 1 VO verwiesen, der sinngemäß auch für die Feststellung gilt, ob und inwieweit Anteile an einer Kapitalgesellschaft unentgeltlich auf andere Stpfl. übertragen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 VO). Feststellungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Übertragung der Anteile (Dötsch/Pung, DB 2000, 61). Ob eine – ggf. einheitliche – gesonderte Feststellung durchgeführt wird, liegt im pflichtgemäßen Interesse des FA.

 

Tz. 71

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VO ist für die einheitliche und gesonderte Feststellung das nach § 20 AO für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständige FA zuständig, nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VO haben die Inhaber der Anteile nach Aufforderung der Finanzbehörde eine Erklärung zur gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung abzugeben. Verfahrensbeteiligte und Adressaten des Feststellungsbescheids sind nur die Inhaber der betroffenen Anteile an der Kapitalgesellschaft, nicht die Kapitalgesellschaft selbst. Im Übrigen sind die Regelungen über Art und Umfang der Erklärungs- und Nachweispflichten (§ 3 Abs. 2 bis 4 VO), das Ermessen des FA zur Einleitung des Verfahrens (§ 4 VO), die Bekanntgabe der Feststellungsbescheide (§ 6 Abs. 1, 3 und 4 VO) und die Außenprüfung (§ 7 VO) sinngemäß anzuwenden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 VO). Nach § 182 Abs. 2 Satz 3 AO wirkt der Feststellungsbescheid auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

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