Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist das Vorlageverlangen nach den § 97 Abs. 1 AO zulässig, sind die Urkunden grundsätzlich an Amtsstelle vorzulegen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Vorlage kann durch Übergabe der Unterlagen oder durch deren Übersendung erfolgen. Der Stpfl. hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Prüfung der vorgelegten Unterlagen in seinem Beisein erfolgt (FG Ha v. 12.02.1981, 134/80, II EFG 1981, 542; FG Ha v. 21.12.1998, VI 170/98 – juris). Vielmehr muss der Stpfl. die Unterlagen der Finanzbehörde ggf. zum vorübergehenden ausschließlichem Gewahrsam zum Zwecke der Prüfung überlassen. Eine Einsichtnahme bei dem Vorlagepflichtigen kommt nur in Frage, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. Die letztere Voraussetzung kann z. B. dadurch gegeben sein, dass die Urkunden nur unter Einsatz technischer Hilfsmittel gelesen werden können, die allein beim Vorlagepflichtigen vorhanden sind und mit zumutbarem Aufwand auch nicht an die Amtsstelle verbracht werden können. Hinsichtlich der Besonderheiten bei Datenträgern und Datenfernübertragung verweist § 97 Abs. 2 Satz 2 AO auf den entsprechend geltenden § 147 Abs. 5 AO. Wegen des Rechts, bei fremdsprachlichen Urkunden usw. die Vorlage einer Übersetzung zu verlangen, s. § 87 Abs. 2 AO. Soweit Urkunden durch Dritte vorgelegt sind, kann die Finanzbehörde von diesen nicht die Vorlage einer Übersetzung verlangen oder gar sich auf deren Kosten eine Übersetzung beschaffen (gl. A. Seer in Tipke/Kruse, § 97 AO Rz. 3).

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