Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Erledigungserklärung kann in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen (BFH v. 19.02.2009, IV R 97/06, BStBl II 2009, 542). Maßgeblich sind die Erklärungen des Klägers und des Beklagten, eine Erledigungserklärung weiterer Beteiligter, z. B. des dem Revisionsverfahren beigetretenen BMF als sonstigem Beteiligten (§ 61 Nr. 4 FGO), ist nicht erforderlich (z. B. BFH v. 11.02.2009, VI R 27/07, BFH/NV 2009, 955; BFH v. 26.02.2009, VI R 17/07, BStBl II 2009, 421, jeweils m. Anm.; Bartone, jurisPR-SteuerR 29/2009 Anm. 6; BFH v. 18.03.2013, III R 5/09, BFH/NV 2013, 933). Erledigungserklärungen können als Prozesshandlungen nicht wegen Willensmängeln angefochten und nach Abgabe der korrespondierenden Erklärung des Gegners nicht widerrufen werden (zum Widerruf s. Rz. 16). Die Erledigung der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist, ohne dass darin ein Rechtsmissbrauch läge (z. B. BFH v. 19.11.2008, VI R 80/06, BStBl II 2009, 547; BFH v. 15.02.2017, XI R 21/15, BFH/NV 2017, 769). Es entspricht dann billigem Ermessen, die Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, dessen Klage zuvor durch den – nicht rechtskräftig gewordenen – Gerichtsbescheid abgewiesen worden war (BFH v. 10.12.2009, VII R 40/07, BFH/NV 2010, 909). Dies gilt auch im Revisionsverfahren, sodass das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung infolge der Hauptsachenerledigung gegenstandslos geworden ist (BFH v. 19.11.2008, VI R 80/06, BStBl II 2009, 547; BFH v. 15.02.2017, XI R 21/15, BFH/NV 2017, 769).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge