Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

DBA bilden den wichtigsten Anwendungsfall des § 2 Abs. 1 AO. Sie werden zwischen Völkerrechtssubjekten geschlossen, um Doppelbesteuerungen hinsichtlich desselben Stpfl. zu vermeiden. Hierzu kann es kommen, wenn in mindestens zwei Staaten von demselben Stpfl. für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum vergleichbare Steuern erhoben werden, weil die beteiligten Staaten die Besteuerung sowohl nach dem Welteinkommensprinzip als auch nach Quellenprinzip vornehmen (im Einzelnen Drüen in Tipke/Kruse, § 2 AO Rz. 26 ff.; Vogel in Vogel/Lehner, Einl. OECD-MA Rz. 2 ff.). Durch das DBA verpflichten sich die Vertragsstaaten, diejenigen Steuern nicht oder nur in begrenzter Höhe zu erheben, die das Abkommen dem jeweils anderen Staat zuweist (Drüen in Tipke/Kruse, § 2 AO Rz. 27). Im Grundsatz ist mithin davon auszugehen, dass DBA ein bilaterales System der Verteilung von Besteuerungsbefugnissen bilden, innerhalb dessen die Vertragsstaaten ihre nationalen Besteuerungsrechte begrenzen (Bartone, S. 129 m. w. N.), ohne jedoch das ihnen originär zustehende Besteuerungsrecht insoweit grds. aufzugeben (BFH v. 21.05.1997, I R 79/96, BStBl II 1998, 113; BFH v. 26.06.2013, I R 48/12, BStBl II 2014, 367). Die DBA, welche die Bundesrepublik Deutschland abschließt, beruhen regelmäßig auf dem OECD-MA (Drüen in Tipke/Kruse, § 2 AO Rz. 27). Eine Übersicht über den Stand der DBA und der beabsichtigten Abkommen wird vom BMF jährlich herausgegeben (aktuell: BMF v. 22.01.2014, IV B 2-S 1301/07/10017-05, 2014/0061052, BStBl I 2014, 171).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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