Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, dass die Finanzbehörde eine einheitlich geübte Ermessenspraxis beibehält und Abweichungen hiervon nur bei Vorliegen eines zureichenden sachlichen Grundes, also eines atypischen Sachverhalts vornimmt (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 5 AO Rz. 50). Um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen, können ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Diese müssen die Grenzen einhalten, die das GG und die Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen (BFH v. 23.01.2013, X R 32/08, BFH/NV 2013, 997 m. w. N.). Unter diesen Voraussetzungen erhalten diese Ermessensrichtlinien unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und damit der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Außenwirkung im Verhältnis zum Stpfl. (z. B. BFH v. 05.09.2013, XI R 4/10, BStBl II 2014, 95; BFH v. 25.02.2014, V B 75/13, BFH/NV 2014, 914: keine Selbstbindung bei norminterpretierenden Verwaltungsrichtlinien). Daher hat ein Stpfl., sofern er keinen atypischen Sachverhalt verwirklicht, grds. einen Anspruch auf eine den Ermessensrichtlinien entsprechende Entscheidung. Allerdings besteht kein Anspruch auf Fortsetzung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis (z. B. BFH v. 03.02.2005, I B 152/04, BFH/NV 2005, 1214; BFH v. 19.03.2009, V R 48/07, BStBl II 2010, 92; Drüen in Tipke/Kruse, § 5 AO Rz. 51 m. w. N.; zum Vorstehenden s. § 4 AO Rz. 25 ff.)

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