Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Behörde ist nach § 6 AO jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Nach h. M. sind Behörden durch Organisationsakt geschaffene, selbstständige, nicht rechtsfähige Organisationseinheiten, die eigenverantwortlich öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben. Keine Behörden sind die Abteilungen eines Ministeriums oder der OFD, die Zollämter, Grenzkontrollstellen und Zollkommissariate, da diese unselbstständige Dienststellen sind. An Selbstständigkeit fehlt es auch Dezernaten, Dienst- oder Geschäftsstellen und Ausschüssen. Werden Behörden als Hilfsstellen anderer Behörden tätig (s. § 195 Satz 2 AO, § 18 Satz 2 FVG), ist der Verwaltungsakt der Behörde zuzurechnen, für die die Behörde tätig geworden ist.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Finanzbehörden sind nur solche Behörden, die in § 6 Abs. 2 AO genannt sind und die Aufgaben i. S. des § 1 AO erfüllen. Hierzu zählen insbes. die Hauptzollämter und ihre Dienststellen, Zollfahndungsämter, Finanzämter und Familienkassen. Auch die selbstständigen Organisationseinheiten von Religionsgemeinschaften in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts, z. B. Kirchensteuerämter (s. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV), sind Finanzbehörden. Andere Behörden können den Finanzbehörden gesetzlich gleichgestellt sein, z. B. das Bundesmonopolamt für Branntwein, nicht jedoch die Verwertungsstelle (s. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 1 Nr. 2 FVG). Maßnahmen im Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 385 AO ff., §§ 409 AO ff.) sind niemals Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO, sondern sind nach den Bestimmungen der StPO und OWiG zu bestimmen.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

FG und BFH sind keine Behörden, sodass bei gerichtlicher Steuerfestsetzung kein Verwaltungsakt vorliegt. Bei der formlosen Mitteilung der Neuberechnung der Steuer aufgrund des FG-Urteils handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (BFH v. 29.05.2012, III S 19/11, BFH/NV 2012, 1467). Privatpersonen, die in das Steuererhebungsverfahren für Rechnung des Steuerschuldners eingeschaltet sind, sind keine Behörden, sondern selbst steuerpflichtig. Danach sind die Einbehaltung von Lohnsteuer (s. § 38 EStG), der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber (s. § 42b EStG) und das Anerkenntnis nach § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG kein Verwaltungsakt.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Diktion eines Steuerverwaltungsaktes muss nicht hoheitlich formuliert sein, sie kann auch eine "Bitte" enthalten (Seer in Tipke/Kruse § 118 AO Rz. 11). Der Bundesfinanzhof stellt dabei auf eine Gesamtbetrachtung ab (BFH v. 04.09.2001, VIII B 119/00, BFH/NV 2002, 157). Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Indiz gegen die Annahme eines Verwaltungsakts sein (BFH v. 03.07.2002, II R 20/01, BStBl II 2002, 842; v. 27.09.2017, XI R 15/15, BStBl II 2018, 155).

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