Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO kann der Beschluss vom Gericht, das den Beschluss erlassen hat (Senat oder Einzelrichter, s. Rz. 6) jederzeit von Amts wegen, also ohne Antrag eines Beteiligten, geändert oder aufgehoben werden. Das gilt sowohl für Beschlüsse über die Aussetzung und über die Aufhebung der Vollziehung gleichermaßen. Anders als es der Wortlaut der Vorschrift nahelegt, darf das Gericht den Beschluss nur aufheben oder ändern, wenn entweder neue Umstände tatsächlicher Art eingetreten bzw. bekannt geworden sind oder dass sich die rechtliche Beurteilung inzwischen signifikant geändert hat. Dies kann durch Einführung neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Hauptsache geschehen (BFH v. 18.09.1996, I B 39/96, BFH/NV 1997, 247), durch eine Gesetzesänderung (FG He v. 11.10.1990, 10 V 3789/88, EFG 1991, 141), durch eine klärende höchstrichterliche Rspr. (BFH v. 21.10.2013, V B 68/13, BFH/NV 2014, 173), durch einen die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffenden Vorlagebeschluss an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG (BFH v. 21.10.2013, V B 68/13, BFH/NV 2014, 173; Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 166) oder gar durch eine Entscheidung des BVerfG (Birkenfeld in HHSp, § 69 FGO Rz. 1219; Gosch in Gosch, § 69 FGO Rz. 330 f.). Keine veränderten Umstände, die eine erneute Entscheidung rechtfertigen, liegen vor, wenn das FG die Klage abweist und dabei lediglich die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGO zulässt (BFH v. 21.10.2013, V B 68/13, BFH/NV 2014, 173).

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