Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO ist abschließend. Mit der seit dem 01.01.2001 in Kraft getretenen Neuordnung des Revisionsrechts wurde eine langjährige Diskussion über das Revisionsrecht beendet. Es lässt sich aber darüber diskutieren, ob dem Individualrechtsschutz durch die derzeitigen Zulassungsgründe hinreichend Rechnung getragen wird. In der Tat stellt sich die Frage, ob die mit der Reform beabsichtigte Ausweitung der Revisionsmöglichkeiten erreicht wurde; dies liegt aber weniger an den gesetzlichen Vorgaben als an der restriktiven Revisionszulassung durch die Finanzgerichte und den BFH. Einer Streitwertrevision bedarf es u. E. zur Sicherung des Individualrechtsschutzes nicht, da allein der Wert des Streitgegenstandes nicht automatisch den Weg zu einer höchstrichterlichen Entscheidung eröffnen muss.

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