Beginn einer Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 KStG)

 

(1) § 13 Abs. 1 KStG erfaßt die Fälle, in denen eine bisher in vollem Umfang steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer befreit wird.

Beispiele:

  1. Eine bisher wegen schädlicher Tätigkeiten im Sinne des Abschnitts 6 Abs. 9 steuerpflichtige Unterstützungskassen-GmbH beendet diese Tätigkeiten und fällt anschließend, da sie nicht überdotiert ist, unter die Befreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG.
  2. Eine Krankenhaus-GmbH, die bisher nicht die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllte und deshalb steuerpflichtig war, erfüllt nunmehr die Voraussetzungen dieser Vorschrift und ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer befreit.
  3. Eine Wohnungsgenossenschaft, der bisher aufgrund der Beteiligung an einer Personengesellschaft Einnahmen von mehr als 10 v. H. ihrer Gesamteinnahmen zuzurechnen waren (vgl. Tz. 42 des BMF-Schreibens vom 22.11.1991, BStBl I S. 1014), veräußert die Beteiligung an der Personengesellschaft und erzielt anschließend ausschließlich Einnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG, so daß sie in vollem Umfang unter diese Befreiungsvorschrift fällt.
 

(2) 1Die Pflicht zur Aufstellung einer Schlußbilanz besteht nur insoweit, als die betreffende Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit bezieht. 2Die Bilanzierungspflicht besteht demnach für Körperschaften im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG in vollem Umfang (vgl. Abschnitt 27 Abs. 3), für andere Körperschaften (vgl. Abschnitt 27 Abs. 2) nur hinsichtlich des Bereichs der vorgenannten Einkünfte (zur Anwendung des § 13 KStG auf wesentliche Beteiligungen außerhalb des Betriebsvermögens siehe Absatz 13).

Erlöschen einer Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 2 KStG)

 

(3) § 13 Abs. 2 KStG erfaßt die Fälle, in denen eine bisher in vollem Umfang steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in vollem Umfang steuerpflichtig wird (Umkehrfälle zu den Beispielen in Absatz 1).

 

(4) 1Zusätzliche Voraussetzung ist, daß die Körperschaft ihren Gewinn nach Eintritt in die Steuerpflicht durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. 2Körperschaften im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG fallen stets unter den Anwendungsbereich der Vorschrift, andere Körperschaften nur dann, wenn sie zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen. 3Bei diesen anderen Körperschaften erstreckt sich die Bilanzierungspflicht nur auf den Bereich der Gewinneinkünfte (vgl. Absatz 2). 4Zur Anwendung des § 13 KStG auf wesentliche Beteiligungen außerhalb des Betriebsvermögens siehe Absatz 13.

Schlußbilanz, Anfangsbilanz (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KStG)

 

(5) 1Durch den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlußbilanz mit dem Teilwert wird erreicht, daß eine steuerpflichtige Körperschaft, die von der Körperschaftsteuer befreit wird, vorbehaltlich des § 13 Abs. 4 KStG die während des Bestehens der Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven des Betriebsvermögens aufzudecken und der Besteuerung zuzuführen hat, bevor sie aus der Steuerpflicht ausscheidet. 2Ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen. 3Für die aufzustellende Schlußbilanz sind die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu beachten. 4Danach ist der Ansatz eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts nicht zulässig (§ 5 Abs. 2 EStG). 5Ermittelt sie ihren Gewinn durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben, ist R 16 Abs. 7 EStR 1993 entsprechend anzuwenden. 6§ 16 Abs. 4 EStG findet keine Anwendung.

 

(6) 1Umgekehrt wird durch den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Anfangsbilanz mit dem Teilwert bei Wegfall der Steuerbefreiung erreicht, daß die im Zeitraum der Steuerfreiheit gebildeten stillen Reserven nicht bei einer späteren Realisierung besteuert werden müssen. 2Zum Erfordernis der Bilanzierung siehe Absatz 4.

Eingeschränkte Verlustverrechnung bei Wohnungsunternehmen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 11 KStG)

 

(7) Zur eingeschränkten Verlustverrechnung bei Wohnungsunternehmen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 11 KStG vgl. BMF-Schreiben vom 20.12.1994 (BStBl I S. 917) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.

Sonderregelung für bestimmte unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGfallende Körperschaften (§ 13 Abs. 4 KStG)

 

(8) 1Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG ist bei einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG beginnenden Steuerbefreiung in der Schlußbilanz für Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dienen, der Buchwertansatz vorgesehen. 2Damit wird bei Körperschaften, soweit sie mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke verfolgen, auf die Schlußbesteuerung der in der Zeit der früheren Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven verzichtet. 3Verfolgt eine Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG neb...

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