1Die Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht erhöht, soweit
1. |
für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt, |
2. |
für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt, |
2Nummer 3 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.
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