(1) 1Besondere Tarifvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 KStG enthält insbesondere § 26 Abs. 1 bis 3, 5 KStG. 2Die Voraussetzungen der Steuerermäßigung müssen bei der Organgesellschaft erfüllt sein. 3Der Abzug von der Steuer ist beim Organträger vorzunehmen. 4Ist die Steuerermäßigung der Höhe nach auf einen bestimmten Betrag begrenzt, richtet sich dieser Höchstbetrag nach den steuerlichen Verhältnissen beim Organträger. 5Ebenfalls beim Organträger zu berücksichtigen sind die besonderen Steuersätze nach § 26 Abs. 6 KStG in Verbindung mit § 34c Abs. 4 und 5 EStG sowie nach § 4 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken, wenn die Organgesellschaft entsprechende Einkünfte erzielt hat.

 

(2) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, an der beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind, gilt § 19 Abs. 1 bis 3 KStG bei diesen Gesellschaftern entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.

 

(3) Ist in dem zugerechneten Einkommen der Organgesellschaft (Abschnitt 57) ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG enthalten, kann der Organträger, auch wenn er eine natürliche Person ist, dafür die Steuervergünstigung des § 34 EStG nicht in Anspruch nehmen.

 

(4) § 19 Abs. 5 KStG gilt für die Anrechnung der Körperschaftsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG entsprechend.

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