rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Finanzrechtsweg für behaupteten Anspruch auf Vergütung nach dem StBerG bzw. UrhG

 

Leitsatz (redaktionell)

Behauptet ein Steuerberater ein steuerlicher Gesetzentwurf basiere auf seinem dem BMF übersandten Vorschlag zur Lösung des Haushaltsdefizits und macht einen Vergütungsanspruch aufgrund einer Geschäftsbeziehung nach dem StBerG bzw. einen Schadensersatzanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz geltend, haben beide Ansprüche zivilrechtlichen Charakter, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Die unzulässig beim FG eingereichte Klage ist an das Amtsgericht zu verweisen.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 3 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 13; UrhG § 97; StBerG

 

Tenor

Der Rechtsweg zum Finanzgericht ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht … verwiesen.

 

Tatbestand

Im Jahre 2003 verabschiedete der Bundestag auf der Grundlage des Gesetzesentwurfs der SPD-Bundestagsfraktion vom 01.07.2003 (Bundestag-Drucksache [BT-Drucks.] 15/1309) das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 29.12.2003 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I, 2928).

Nach Darstellung des am … geborenen Klägers, der seit vielen Jahren als Steuerberater tätig ist, hatte dieser unter dem XX.XX.1995 an den seinerzeitigen Bundesfinanzminister ein Schreiben zu möglichen Lösungen zur Deckung des Haushaltsdefizits gerichtet. Hierbei schlug der Kläger vor, § 370 Abgabenordnung (AO) dahingehend zu erweitern, dass die Teilnehmer an einer Aktion Massenselbstanzeige erleichtert Straffreiheit für begangene Steuerstraftaten erhalten sollten. Diesen Vorschlag – so der Kläger – habe der Gesetzgeber aufgegriffen und in dem Strafbefreiungserklärungsgesetz im Wesentlichen umgesetzt. In einem Privatgutachten kam der Sprachsachverständige B zu dem Ergebnis, dass das Schreiben des Klägers vom XX.XX.1995 insgesamt mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit als Vorlage für den Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion vom 17.03.2003 gedient habe. Gleichermaßen bejahte der Studienrat C eine „einhundertprozentige Übereinstimmung zwischen der Beschreibung vom XX.XX.1995 und dem Gesetzentwurf Drucksache 15/1309”.

In ursprünglich drei Verfahren vor dem Amtsgericht … machte der Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Nach Auffassung des Klägers war er der geistige Schöpfer und (Mit-)Urheber des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit. Hieran ändere auch nichts der Umstand, dass die Beklagte den Erhalt des Schreibens vom XX.XX.1995 bestreite. Immerhin habe er, der Kläger, eine vor einem Notar erstellte eidesstattliche Versicherung vorgelegt, nach der er das Schreiben vom XX.XX.1995 an diesem Tag oder am Folgetag zum Versand der Post übergeben habe. In diesem Sinne habe auch sein, des Klägers, Schwiegersohn D als vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer … und Lehrbeauftragter für Informationstechnik an Eides statt versichert, dass es sich bei dem Schreiben an den Bundesfinanzminister vom XX.XX.1995 um eine Datei auf seinem, des Klägers, Computer gehandelt habe.

Zwei der drei amtsgerichtlichen Verfahren endeten durch Klagerücknahme. In dem dritten Verfahren entschied das Amtsgericht … durch rechtskräftiges Urteil vom 30.07.2009 (Aktenzeichen: …), dass kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bestünde. Ausschlaggebend war hierbei die Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass das Schreiben vom XX.XX.1995 dem Bundesfinanzministerium tatsächlich zugegangen sei und Verwendung in dem fraglichen Gesetzgebungsverfahren gefunden habe.

Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Durch das Schreiben vom XX.XX.1995 sei eine Geschäftsbeziehung nach dem Steuerberatungsgesetz begründet worden. Im Übrigen bestünde auch eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Schreiben vom XX.XX.1995 sei jedenfalls als Fundament und Basis für das Strafbefreiungserklärungsgesetz vom 29.12.2003 anzusehen.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 5.000,– EUR nebst 5 v. H. Zinsen seit Klageerhebung als Teilbetrag einer in der Höhe noch nicht endgültigen Gesamtforderung zu zahlen,
  2. gegen die Beklagte den Gegenstandswert für die Gebührenbemessung und die angemessene Zehntelgebühr festzusetzen,

    hilfsweise

    die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz nach § 97 UrhG wegen Verletzung des Urheberrechts zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage unzulässig, da der Finanzrechtsweg für eine zivilrechtliche Streitigkeit nicht eröffnet sei.

Der Berichterstatter hat den Kläger durch Schreiben vom 12.03.2010 auf die Bedenken zur Zulässigkeit des Finanzrechtswegs, § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO), hingewiesen. Nachdem der Senat die Sache auf den 16.06.2010 geladen hatte, hat der Kläger durch Schriftsatz vom 15.05.2010, Seite 2, sowie in einem mit dem Berichterstatter am 18.05.2010 geführten Te...

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