Anzahlungen auf Anschaffungskosten

 

a)

Begriff

Vorleistungen, die in Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehenden Anschaffungsgeschäfts erbracht werden (→BFH vom 2.6.1978 – BStBl II S. 475 und vom 21.11.1980 – BStBl 1981 II S. 179).

Keine Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Zahlungen gelegentlich eines Anschaffungsgeschäfts, durch die eine Tilgung der Kaufpreisschuld nicht eintritt (→BFH vom 4.3.1983 – BStBl II S. 509).

Eine Wechselhingabe kann nicht als in Erfüllung eines Anschaffungsgeschäfts erbracht angesehen werden, wenn sie für den Empfänger keinen wirtschaftlichen Wert hat (→BFH vom 28.11.1980 – BStBl 1981 II S. 286).

 

b)

Abschlagszahlungen nach MaBV

Nach § 3 Abs. 2 MaBV in der ab 1.6.1997 anzuwendenden Fassung (BGBl. 1997 I S. 272) ist der Bauträger ermächtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Bauablauf in bis zu sieben Teilbeträgen anzufordern, wobei die Teilbeträge aus den folgenden Prozentsätzen zusammengesetzt werden können:

30 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,

von der restlichen Vertragssumme

40 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,

 8 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,

 3 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,

 3 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,

 3 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen

10 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,

 6 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,

 3 % für den Estrich,

 4 % für Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,

12 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,

 3 % für die Fassadenarbeiten,

 5 % nach vollständiger Fertigstellung.

Soweit einzelne der genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Prozentsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt.

BMF vom 10.12.1997 (BStBl I S. 1019).

Abweichend von R 45 Abs. 5 Satz 8 sind über die Teilbeträge nach § 3 Abs. 2 MaBV hinausgehende Zahlungen nicht willkürlich, wenn der Bauträger Sicherheit nach § 7 MaBV geleistet hat und keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Zahlung gegeben sind (→BFH vom 14.1.2004 – BStBl II S. 750).

 

c)

Zeitpunkt

Anzahlungen sind nicht schon im Zeitpunkt der Diskontierung des Wechsels aufgewendet, wenn der Diskonterlös für die Laufzeit des Wechsels auf einem Festgeldkonto angelegt wird und der Diskontnehmer während der Laufzeit des Wechsels nicht über den Wechselgegenwert verfügen kann (→ BFH vom 30.10.1986 – BStBl 1987 II S. 137).

Zeitpunkt der Anzahlung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Schuldner seiner Bank den Überweisungsauftrag erteilt hat (→ BFH vom 22.5.1987 – BStBl II S. 673).

Beispiele:

1.

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

An einem im April 01 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren, für das im Jahr 01 die nach § 7g EStG zulässigen Sonderabschreibungen von 20 % und die lineare AfA in Anspruch genommen worden sind, werden nachträgliche Herstellungsarbeiten vorgenommen und im Jahr 05 beendet. Die nachträglichen Herstellungskosten entstehen im Dezember 04 und im Januar 05.
  Anschaffungskosten 10.000 EUR
  Abschreibungen 01 bis 03:  
  a) 3 x 10 % von 10.000 EUR ‐ 3.000 EUR
  b) 20 % von 10.000 EUR ‐ 2.000 EUR
    Buchwert 31.12.03 5.000 EUR
    nachträgliche Herstellungskosten 04 + 1.800 EUR
      6.800 EUR
  Abschreibungen 04:
  a) 10 % von 11.800 EUR ‐ 1.180 EUR
  b) 20 % von 11.800 EUR 2.360 EUR  
    abzüglich bisherige Sonderabschreibungen 2.000 EUR ‐ 360 EUR
    Buchwert 31.12.04 5.260 EUR
    nachträgliche Herstellungskosten 05 + 200 EUR
      5.460 EUR
  Abschreibungen 05:    
  a) 10 % von 12.000 EUR   ‐ 1.200 EUR
  b) 20 % von 12.000 EUR 2.400 EUR  
    abzüglich bisherige Sonderabschreibungen 2.360 EUR ‐ 40 EUR
  Restwert 31.12.05   4.220 EUR
2.

Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

An einem Gebäude werden im Jahr 01 Baumaßnahmen im Sinne des § 7i EStG durchgeführt. Im Februar 03 wird ein Zuschuss bewilligt.
  Herstellungskosten 100.000 EUR
  Erhöhte Absetzungen 01 bis 02:  
  2 x 10 % von 100.000 EUR ‐ 20.000 EUR
  Buchwert 31.12.02 80.000 EUR
  Zuschuss 03 ‐ 40.000 EUR
    40.000 EUR
  Erhöhte Absetzungen 03 bis 08:  
  6 x 10 % von 60.000 EUR = ‐ 36.000 EUR
  Erhöhte Absetzungen 09 (Rest) ‐ 4.000 EUR
  Buchwert 31.12.09 0 EUR
3.

Rückforderung eines Zuschusses

Sachverhalt wie in Beispiel 2 mit der Ergänzung, dass der Zuschuss im Jahr 04 zurückgefordert wird.
  Herstellungskosten 100.000 EUR
  Erhöhte Absetzungen 01 bis 02:  
  2 x 10 % von 100.000 EUR ‐ 20.000 EUR
  Buchwert 31.12.02 80.000 EUR
  Zuschuss 03 ‐ 40 000 EUR
    40.000 EUR
  Erhöhte Absetzungen 03:  
  10 % von 60.000 EUR ‐ 6.000 EUR
  Buchwert 31.12.03 34.000 EUR
  Rückforderung Zuschuss 04 + 40.000 EUR
    74.000 EUR
  Erhöhte Absetzungen 04 bis 10:  
  7 x 10 % von 100.000 EUR ‐ 70.000 EUR
  Restwert 31.12.10 4.0...

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