Anzahlungen auf Anschaffungskosten
a) |
Begriff Vorleistungen, die in Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehenden Anschaffungsgeschäfts erbracht werden (→BFH vom 2.6.1978 – BStBl II S. 475 und vom 21.11.1980 – BStBl 1981 II S. 179). Keine Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Zahlungen gelegentlich eines Anschaffungsgeschäfts, durch die eine Tilgung der Kaufpreisschuld nicht eintritt (→BFH vom 4.3.1983 – BStBl II S. 509). Eine Wechselhingabe kann nicht als in Erfüllung eines Anschaffungsgeschäfts erbracht angesehen werden, wenn sie für den Empfänger keinen wirtschaftlichen Wert hat (→BFH vom 28.11.1980 – BStBl 1981 II S. 286). |
b) |
Abschlagszahlungen nach MaBV Nach § 3 Abs. 2 MaBV in der ab 1.6.1997 anzuwendenden Fassung (BGBl. 1997 I S. 272) ist der Bauträger ermächtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Bauablauf in bis zu sieben Teilbeträgen anzufordern, wobei die Teilbeträge aus den folgenden Prozentsätzen zusammengesetzt werden können: 30 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten, von der restlichen Vertragssumme 40 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten, 8 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, 3 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen, 3 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen, 3 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen 10 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung, 6 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten, 3 % für den Estrich, 4 % für Fliesenarbeiten im Sanitärbereich, 12 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe, 3 % für die Fassadenarbeiten, 5 % nach vollständiger Fertigstellung. Soweit einzelne der genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Prozentsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. →BMF vom 10.12.1997 (BStBl I S. 1019). Abweichend von R 45 Abs. 5 Satz 8 sind über die Teilbeträge nach § 3 Abs. 2 MaBV hinausgehende Zahlungen nicht willkürlich, wenn der Bauträger Sicherheit nach § 7 MaBV geleistet hat und keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Zahlung gegeben sind (→BFH vom 14.1.2004 – BStBl II S. 750). |
c) |
Zeitpunkt Anzahlungen sind nicht schon im Zeitpunkt der Diskontierung des Wechsels aufgewendet, wenn der Diskonterlös für die Laufzeit des Wechsels auf einem Festgeldkonto angelegt wird und der Diskontnehmer während der Laufzeit des Wechsels nicht über den Wechselgegenwert verfügen kann (→ BFH vom 30.10.1986 – BStBl 1987 II S. 137). Zeitpunkt der Anzahlung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Schuldner seiner Bank den Überweisungsauftrag erteilt hat (→ BFH vom 22.5.1987 – BStBl II S. 673). |
Beispiele:
1. | Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten An einem im April 01 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren, für das im Jahr 01 die nach § 7g EStG zulässigen Sonderabschreibungen von 20 % und die lineare AfA in Anspruch genommen worden sind, werden nachträgliche Herstellungsarbeiten vorgenommen und im Jahr 05 beendet. Die nachträglichen Herstellungskosten entstehen im Dezember 04 und im Januar 05. |
|||
Anschaffungskosten | 10.000 EUR | |||
Abschreibungen 01 bis 03: | ||||
a) | 3 x 10 % von 10.000 EUR | ‐ 3.000 EUR | ||
b) | 20 % von 10.000 EUR | ‐ 2.000 EUR | ||
Buchwert 31.12.03 | 5.000 EUR | |||
nachträgliche Herstellungskosten 04 | + 1.800 EUR | |||
6.800 EUR | ||||
Abschreibungen 04: | ||||
a) | 10 % von 11.800 EUR | ‐ 1.180 EUR | ||
b) | 20 % von 11.800 EUR | 2.360 EUR | ||
abzüglich bisherige Sonderabschreibungen | 2.000 EUR | ‐ 360 EUR | ||
Buchwert 31.12.04 | 5.260 EUR | |||
nachträgliche Herstellungskosten 05 | + 200 EUR | |||
5.460 EUR | ||||
Abschreibungen 05: | ||||
a) | 10 % von 12.000 EUR | ‐ 1.200 EUR | ||
b) | 20 % von 12.000 EUR | 2.400 EUR | ||
abzüglich bisherige Sonderabschreibungen | 2.360 EUR | ‐ 40 EUR | ||
Restwert 31.12.05 | 4.220 EUR | |||
2. | Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten An einem Gebäude werden im Jahr 01 Baumaßnahmen im Sinne des § 7i EStG durchgeführt. Im Februar 03 wird ein Zuschuss bewilligt. |
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Herstellungskosten | 100.000 EUR | |||
Erhöhte Absetzungen 01 bis 02: | ||||
2 x 10 % von 100.000 EUR | ‐ 20.000 EUR | |||
Buchwert 31.12.02 | 80.000 EUR | |||
Zuschuss 03 | ‐ 40.000 EUR | |||
40.000 EUR | ||||
Erhöhte Absetzungen 03 bis 08: | ||||
6 x 10 % von 60.000 EUR = | ‐ 36.000 EUR | |||
Erhöhte Absetzungen 09 (Rest) | ‐ 4.000 EUR | |||
Buchwert 31.12.09 | 0 EUR | |||
3. | Rückforderung eines Zuschusses Sachverhalt wie in Beispiel 2 mit der Ergänzung, dass der Zuschuss im Jahr 04 zurückgefordert wird. |
|||
Herstellungskosten | 100.000 EUR | |||
Erhöhte Absetzungen 01 bis 02: | ||||
2 x 10 % von 100.000 EUR | ‐ 20.000 EUR | |||
Buchwert 31.12.02 | 80.000 EUR | |||
Zuschuss 03 | ‐ 40 000 EUR | |||
40.000 EUR | ||||
Erhöhte Absetzungen 03: | ||||
10 % von 60.000 EUR | ‐ 6.000 EUR | |||
Buchwert 31.12.03 | 34.000 EUR | |||
Rückforderung Zuschuss 04 | + 40.000 EUR | |||
74.000 EUR | ||||
Erhöhte Absetzungen 04 bis 10: | ||||
7 x 10 % von 100.000 EUR | ‐ 70.000 EUR | |||
Restwert 31.12.10 | 4.0... |
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